Startseite

3 Einreise und Aufenthalt in Dänemark



Kapitel 3 - Einreise und Aufenthalt in Dänemark


Kein Passzwang in Nordeuropa

Falls Sie norwegischer, schwedischer, finnischer oder isländischer Staatsbürger sind, können Sie frei nach Dänemark einreisen und sich beliebig lange im Land aufhalten. Dies liegt daran, dass Dänemark eine besondere Zusammenarbeit mit den übrigen nordischen Ländern pflegt.

Schengen-Abkommen

Die meisten Mitgliedstaaten der EU sind Teilnehmer des Schengen-Abkommens*. Dies bedeutet, dass alle Bürger mit Wohnsitz in den Schengen-Staaten ohne Grenzkontrollen zwischen den Ländern umherreisen können.

Registrierungsbescheinigung für EU-Bürger

Sind Sie Staatsbürger der Schweiz oder eines Mitgliedslandes der EU oder des EWR*, können Sie sich von den staatlichen dänischen Behörden eine besondere Registrierungsbescheinigung (Registreringsbevis) ausstellen lassen. Dänemark ist Mitglied der EU und wendet die Bestimmungen der Union bezüglich der freien Beweglichkeit an. Sie können zum Beispiel in Dänemark einreisen, um Arbeit zu suchen. Auch andere, über ausreichende Mittel verfügende Personen sowie Rentner können einen Registrierschein und eine Aufenthaltsgenehmigung in Dänemark erlangen.

Als vorübergehende Regelung gelten für die Bürger bestimmter EU-Länder besondere Bestimmungen, wenn sie bezahlte Arbeit in Dänemark suchen. Vergleichen Sie auch den Abschnitt Arbeitsleben.

Visum

Wenn Sie aus einem Staat außerhalb Europas kommen und an einem kulturellen Ereignis teilnehmen, als Tourist einreisen, Familienmitglieder besuchen oder eine Geschäftsreise nach Dänemark unternehmen, müssen Sie möglicherweise ein Visum beantragen. Unter der Adresse www.newtodenmark.dk/visa finden Sie eine Liste der Länder, für deren Staatsbürger bei der Einreise nach Dänemark Visumpflicht besteht. Das Visum muss vor der Einreise nach Dänemark beantragt werden. Dies erfolgt bei der dänischen Vertretung in Ihrem Heimatland. Ein Visum ist bis zu drei Monaten gültig und erteilt Ihnen kein Recht auf Arbeitsaufnahme in Dänemark. Ein Visum ist normalerweise im gesamten Schengen-Gebiet gültig.

Arbeit

Wenn Sie aus einem Land kommen, in dem die EU-Bestimmungen gelten, können Sie nach den einschlägigen Bestimmungen in Dänemark Arbeit suchen und aufnehmen. Jedoch müssen Sie bei den staatlichen Behörden spätestens drei Monate nach Ihrer Einreise in Dänemark einen Antrag auf eine Registrierungsbescheinigung stellen. Nähere Informationen finden Sie unter www.newtodenmark.dk/eu.

Im Rahmen einer vorübergehenden Regelung gelten besondere Bedingungen für Staatsbürger aus Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn, wenn diese Lohnarbeit in Dänemark suchen. Nähere Informationen finden Sie unter www.newtodenmark.dk/new-eu.

Falls Sie in Dänemark arbeiten möchten und aus einem Land kommen, das weder der EU noch dem EWR angehört, benötigen Sie vor der Einreise eine entsprechende Genehmigung. Sie müssen bei der dänischen Vertretung in Ihrem Heimatland eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis beantragen.

Eine solche Erlaubnis können Sie u.a. erhalten, wenn Ihnen eine Arbeit angeboten wurde, die auf der so genannten Positivliste steht. Dies ist eine Liste mit Beschäftigungsbereichen, in denen ein Mangel an besonders qualifizierten Arbeitskräften besteht. Auf der Positivliste stehen u.a. IT-Spezialisten, Ingenieure, Ärzte, Pharmazeuten und Gesundheitspfleger. Um in Dänemark für die Arbeit als Arzt, Pharmazeut, Gesundheitspfleger u.a. zugelassen zu werden, benötigen Sie allerdings eine dänische Autorisation. Die vollständige Positivliste finden Sie unter www.newtodenmark.dk/greencard.

Eine dänische Arbeitserlaubnis können Sie auch dann erhalten, falls Ihnen in Dänemark ein Arbeitsangebot gemacht wurde, bei dem Ihre Gehaltsbezüge mindestens 450.000 DKK (ca. 60.000 Euro) pro Jahr betragen.

Falls Sie eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Dänemark erhalten haben, können Sie einen Antrag auf Familiennachzug stellen. Nach den Bestimmungen des dänischen Ausländergesetzes (Udlændingeloven) zur Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis setzt dies u.a. voraus, dass Sie sich selbst versorgen können. Für EU-Staatsbürger gelten besondere Bestimmungen. Nähere Informationen finden Sie unter www.newtodenmark.dk/eu.

Aufenthaltserlaubnis zwecks Arbeitssuche - Greencard

Dänemark besitzt auch eine besondere Greencard-Regelung. Eine Greencard ist eine für sechs Monate gültige Erlaubnis zur Einreise nach Dänemark zwecks Arbeitssuche. Um eine Greencard zu erhalten, müssen Sie in einem Punktesystem eine ausreichende Anzahl von Punkten erzielen. Diese werden Ihnen z.B. für Ausbildung, Sprachfertigkeiten und Berufserfahrung zugeteilt. Näheres zur Greencard-Regelung erfahren Sie unter www.newtodenmark.dk/greencard.

Studienaufenthalte

Als EU-Bürger können Sie zum Studieren nach Dänemark kommen. Haben Sie vor, in Dänemark zu studieren, können Sie sich eine Registrierungsbescheinigung ausstellen lassen. Sie müssen u.a. in einer anerkannten privaten oder öffentlichen Ausbildungsanstalt eingeschrieben sein. Außerdem müssen Sie Ihren eigenen Unterhalt bestreiten können. Spätestens drei Monate nach Ihrer Einreise nach Dänemark müssen Sie bei den staatlichen Behörden einen Antrag auf eine Registrierungsbescheinigung stellen. Nähere Informationen unter www.newtodenmark.dk/eu.

Falls Sie in Dänemark studieren möchten und aus einem Land kommen, das weder der EU noch dem EWR angehört, benötigen Sie vor der Einreise ins Land eine entsprechende Genehmigung. Sie müssen bei der dänischen Vertretung in Ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Eine Genehmigung für Ihren Studienaufenthalt in Dänemark können Sie erhalten, wenn Sie die Aufnahme für eine Grundschul- oder Mittelstufenausbildung, eine Heimvolkshochschule (Folkehøjskole) oder eine Hochschulausbildung nachweisen. Voraussetzung ist, dass Sie sich während Ihres Aufenthalts selbst versorgen können und die Unterrichtssprache verstehen können. Näheres zu den Bedingungen finden Sie unter www.newtodenmark.dk/study.

Falls Sie eine Aufenthaltserlaubnis für eine Hochschulausbildung in Dänemark erhalten haben, können Sie eine Arbeitserlaubnis für Teilzeitarbeit beantragen.

Aufenthaltserlaubnis zwecks Arbeitssuche - Greencard

Wenn Sie in Dänemark eine Hochschulausbildung abschließen, können Sie nach Studienende eine Genehmigung erhalten, sich weitere sechs Monate im Land aufzuhalten. Sie haben somit Zugang zu einer Greencard, mit der Ihnen die Möglichkeit der Arbeitssuche in Dänemark offen steht. Erhalten Sie ein Arbeitsangebot, müssen Sie eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis beantragen.

Studenten


Asyl

Es ist möglich, als Flüchtling in Dänemark Aufnahme zu finden, wenn ein berechtigter Grund besteht, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Zugehörigkeit oder politischen Anschauung verfolgt zu werden. Flüchtlinge können ferner einen Asylantrag stellen, wenn sie der Gefahr der Todesstrafe, Folter, unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung oder Strafen ausgesetzt sind, falls sie in ihr Heimatland zurückkehren.

Wenn eine Person in Dänemark einen Asylantrag stellt, entscheidet die dänische Immigrationsbehörde, ob der Fall in Dänemark oder in einem anderen Land der EU entschieden werden muss. Die Immigrationsbehörde kann auch das Asyl verweigern und die Abschiebung des Asylbewerbers in ein sicheres Drittland außerhalb der EU beschließen.

Ausländerdienst*

"Udlændingeservice" ist die Bezeichnung des Ausländerdienstes, der dem Ministerium für Flüchtlinge, Einwanderung und Integration (Ministeriet for Flygtninge, Indvandrere og Integration) unterstellt ist. Er wendet das Ausländergesetz an und bearbeitet somit alle Anträge auf Einreise und Aufenthalt von Ausländern im Land, darunter Anträge auf Asyl, Familienzusammenführung und Visaerteilung. Siehe auch www.newtodenmark.dk/contact-dis.

Asylanerkennung

Falls der Ausländerdienst die Bedingungen für die Anerkennung des Asyls in Dänemark als erfüllt ansieht, erhält der Antragsteller die Erlaubnis, sich als Flüchtling in Dänemark aufzuhalten.

Asylbewerber


Die Gemeinde sorgt für eine Wohnung

Falls Sie als Flüchtling anerkannt wurden, weist Ihnen der Ausländerdienst eine Gemeinde an, in der Sie sich aufhalten müssen. Hier wird Ihnen auch ein besonderes Einführungsprogramm angeboten. Dies umfasst u. a. Dänischunterricht und Unterstützung bei der Arbeitsaufnahme. Siehe Kapitel 4, Neubürger in Dänemark. Der Ausländerdienst wählt Ihre zukünftige Wohngemeinde aufgrund Ihrer beruflichen Qualifikationen, Ihrer Familienbeziehungen in Dänemark und anderer Sachverhalter aus. Die Gemeinde ist verpflichtet, Ihnen eine Wohnung zu verschaffen.

Es steht Ihnen offen, in eine andere Gemeinde umzuziehen. Falls Sie umziehen, bevor Sie Ihr Einführungsprogramm beendet haben, sollten Sie zunächst ein Gespräch mit Ihrer neuen Gemeinde führen. Die Gemeinde muss nämlich zustimmen, die Verantwortung für Ihr Einführungsprogramm zu übernehmen. Sollte die Gemeinde die Zustimmung verweigern, können Sie Ihr Recht auf das Einführungsprogramm und die Einführungshilfe (Introduktionsydelse) verlieren. Die Einführungshilfe ist eine besondere finanzielle Hilfe, die Sie erhalten können, wenn Sie nicht sofort Arbeit finden. Nähere Informationen in Kapitel 4, Neubürger in Dänemark.

Ablehnung des Asyls

Wenn der Ausländerdienst einem Asylantrag nicht stattgeben kann, wird automatisch ein Einspruch gegen diese Entscheidung bei der Rechtsmittelinstanz (Flygtningenævnet) registriert.

Rechtsmittelinstanz*

Die Rechtsmittelinstanz "Flygtningenævnet" ist eine unabhängige, gerichtsähnliche Einrichtung. Die Entscheidungen dieses Organs sind endgültig und unanfechtbar.

Die Rechtsmittelinstanz kann an der Ablehnung des Asylantrags, wie sie durch den Ausländerdienst getroffen wurde, festhalten oder diese aufheben und dem Asylantrag stattgeben. Wenn die Rechtsmittelinstanz die Entscheidung bestätigt, setzt sie eine Ausreisefrist fest. Falls Ihnen eine solche Ausreisefrist gestellt wurde, sind Sie zum Verlassen des Landes verpflichtet. Falls Sie freiwillig ausreisen, können Sie Hilfe von der Polizei und eventuell auch finanzielle Unterstützung erhalten. Erfolgt die Ausreise nicht freiwillig, werden Sie von der Polizei abgeschoben.

Familienzusammenführung

Ehegatte, fester Partner und Kinder

Wenn Sie fest in Dänemark wohnen, können Sie Ihre Familie nachziehen lassen, sofern einige Bedingungen des Ausländergesetzes erfüllt sind. In Frage kommen Ihr Ehegatte, Ihr fester Partner sowie Kinder unter 15 Jahren. Dieser Vorgang heißt Familienzusammenführung und setzt voraus, dass einige Bedingungen auf Sie zutreffen. In besonderen Fällen oder im Interesse des Kindes kann auch Kindern über 15 Jahren erlaubt werden, mit ihrer Familie zusammen zu kommen.

Bedingungen an Wohnung, Finanzen, Zusammenleben

Damit z. B. Ihr Ehegatte eine Aufenthaltserlaubnis in Dänemark erhalten kann, müssen Sie über eine geeignete Wohnung verfügen und nach Einreise Ihres Ehegatten zusammen wohnen. Außerdem müssen Sie Ihren Ehegatten versorgen können. Sie müssen beide älter als 24 Jahre sein und zusammen eine größere Verbundenheit mit Dänemark haben als mit einem anderen Land. Zweck dieser Bedingungen ist es, der Familie eine gute Voraussetzung für das Leben in Dänemark zu geben und sehr junge Menschen davor zu schützen, gegen ihren Willen in eine Ehe gezwungen zu werden. Außerdem ist es eine Bedingung, dass Ihre Ehe oder Ihr Zusammenleben tatsächlich stattfindet und nicht nur dem Zweck dient, dem Antragsteller eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen.

Besondere Bedingungen für das Recht auf Familienzusammenführung gelten laut EU-Recht, z.B. für einen in Dänemark beschäftigten Staatsbürger aus einem anderen EU-Land. Es ist daher wichtig, zusammen mit dem Antrag auf Familienzusammenführung darauf hinzuweisen, dass Ihr Fall Ihrer Meinung nach unter die EU-Bestimmungen fällt.

Weitere Informationen über die Familienzusammenführung gemäß dänischem Ausländergesetz und EU-Recht finden Sie unter www.newtodenmark.dk/family.

Dauer der Aufenthaltserlaubnis

Unbefristete Aufenthaltserlaubnis

Sie können eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten oder eine Aufenthaltserlaubnis mit der Option auf einen unbefristeten Aufenthalt. Wenn Sie als Flüchtling oder im Rahmen einer Zusammenführung mit Ihrer Familie nach Dänemark kommen, erhalten Sie in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis, die später die Möglichkeit für einen unbefristeten Aufenthalt eröffnet.

Falls Sie eine Aufenthaltserlaubnis mit Möglichkeit des unbefristeten Aufenthalts besitzen, können Sie nach einigen Jahren eine solche unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind. Sie müssen sich u.a. um Ihre Integration in die dänische Gesellschaft bemüht haben.

Ihr Einsatz ist gefragt

Es kann von Bedeutung sein, dass Sie zeitweise eine Beschäftigung hatten oder auf dem Arbeitsmarkt verfügbar waren, eine Dänischprüfung abgeschlossen haben, der öffentlichen Hand keine größeren Geldbeträge schulden und keine schweren Straftaten begangen haben.

Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für EU-Staatsbürger

EU-Staatsbürger und ihre Familienangehörigen können gemäß besonderer Bestimmungen nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Dänemark eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Nähere Informationen finden Sie unter www.newtodenmark.dk/eu.

Beim Ausländerdienst und den staatlichen Behörden kann man Sie über Ihre Rechte und Pflichten bezüglich der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis informieren. Siehe auch www.newtodenmark.dk/eu.

Eine Aufenthaltserlaubnis ist widerrufbar

Die Immigrationsbehörde kann eine befristete Aufenthaltserlaubnis einziehen, wenn deren Grundlage nicht mehr gegeben ist. Wenn Sie zum Beispiel im Rahmen einer Familienzusammenführung mit Ihrem Ehegatten eingereist sind, aber nicht mehr mit der betreffenden Person zusammenleben, können Sie Ihr Aufenthaltsrecht verlieren. Sie können dieses Recht allerdings behalten, falls Sie Ihren Ehegatten aufgrund dessen Gewalt Ihnen gegenüber verlassen haben oder so lange in Dänemark waren, dass Sie eine enge Verbundenheit zu dem Land aufgebaut haben, oder wenn Sie nicht in Ihr Heimatland zurückkehren können, weil Sie Ihren Ehegatten wegen dessen Gewalt verlassen haben.

Falls Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis unter falschen Voraussetzungen erhalten haben oder als "unerwünscht" in das Schengen-Informationssystem* aufgenommen wurden, besteht die Gefahr, dass Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis verlieren - egal ob diese befristet oder unbefristet ist.

Auch eine befristete Erlaubnis zum Aufenthalt in Dänemark gemäß den EU-Bestimmungen kann erlöschen, wenn Sie nicht länger die Bedingungen erfüllen oder Missbrauch festgestellt wurde.

Falls eine sichere Rückkehr möglich ist

Falls Sie als Flüchtling nach Dänemark gekommen sind, kann Ihre Aufenthaltserlaubnis eingezogen werden, wenn sich die Verhältnisse im Heimatland geändert haben und eine sichere Rückkehr möglich ist.

Sollte dies der Fall sein, können Sie einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Rückkehr in Ihr Heimatland stellen. Nähere Informationen in Kapitel 13, Rückkehr in das Heimatland.

Bei Verlassen des Landes

Falls Sie Urlaub in Ihrem Heimatland machen, kann dies in die Bewertung einfließen, ob die Grundlage Ihrer Aufenthaltserlaubnis in Dänemark immer noch gegeben ist.

Ihre Aufenthaltserlaubnis entfällt, wenn Sie Ihre Wohnung in Dänemark aufgeben oder sich 6 bis 12 Monate im Ausland aufhalten, egal ob Ihre Aufenthaltserlaubnis befristet ist oder nicht. Ob 6 oder 12 Monate erforderlich sind, hängt von der Art Ihrer Aufenthaltserlaubnis und Ihrer Aufenthaltsdauer in Dänemark ab.

Ausweisung

Falls Sie wegen einer schweren Straftat verurteilt wurden, können Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis verlieren und aus Dänemark ausgewiesen werden.

Abflughalle im Flughafen






Redigiert: 12.01.2009
Behörde: Ministerium für Flüchtlinge, Einwanderung und Integration
Ausländerdienst - tel: +45 35 36 66 00 - us@us.dk · Ministerium für Flüchtlinge, Einwanderung und Integration - tel: +45 33 92 33 80 - inm@inm.dk